Dienstvorschrift zur Ordnung der BRK-Bereitschaften
Der Landesausschuss der BRK-Bereitschaften hat am 25.10.2014 gemäß § 2 der Ordnung der BRK-Bereitschaften vom 19.10.2012 (OdB) diese Dienstvorschrift beschlossen und in Kraft ge-setzt.
Diese Dienstvorschrift ist die Durchführungs- und Ausführungsbestimmung der Ordnung.
1. Allgemeines zu den Bereitschaften
1.1. Dienstweg (zu § 9 Abs. 3 OdB)
1.1.1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, hinsichtlich des Schriftverkehrs den Dienstweg einzuhal-ten. Der Dienstweg ist eingehalten, wenn als Adressat die jeweils vorgesetzte Leitungs-ebene angeschrieben wird.
1.1.2. Der Schriftverkehr wird nach den Bestimmungen der Rahmengeschäftsordnung der Kreis- und Bezirksverbände sowie nach der Verwaltungsordnung des BRK geführt. Die Leitungskräfte der Gemeinschaft sind verpflichtet, sich mit diesen Vorschriften vertraut zu machen.
1.2. Personalakten (zu § 65 OdB)
1.2.1. Die Einsicht in die Personalakte ist dem jeweiligen Gemeinschaftsleiter seiner Ver-bandsstufe, dem Bereitschaftsleiter für Mitglieder seiner Bereitschaft sowie dem Mitglied selbst gestattet.
1.2.2. In den örtlichen Bereitschaften/Gliederungen dürfen keine Personalakten oder Spie-gelakten geführt werden.
1.3. Übertrittsverfahren
1.3.1. Der Übertritt eines Angehörigen in eine andere Bereitschaft vollzieht sich durch entspre-chende Erklärung des Angehörigen ggü. der Kreisgeschäftsstelle, jedoch nicht vor dem Eingang der Zustimmung des neuen Leiters zum Wechsel des Angehörigen.
1.3.2. Die Aufnahme eines übertretenden Angehörigen darf nicht vom Bestehen einer Probe-zeit abhängig gemacht oder bedingt werden.
1.3.3. Im Falle eines Übertritts ist die Personalakte zu berichtigen, ein neuer Dienstausweis ist auszustellen. Der bisherige Dienstausweis ist durch den bisherigen Leiter einzuziehen und entwertet an die Kreisgeschäftsstelle zu übersenden.
Bei Übertritt des Angehörigen in die Bereitschaft eines anderen Kreisverbandes inner-halb des BRK wird die Personalakte im Original durch die Kreisgeschäftsstelle direkt an den neuen Kreisverband zugeleitet ("Überweisung"). Eine Kopie der Akte kann beim bisherigen Kreisverband verbleiben.
Bei Änderung des Wohnsitzes über die Grenzen des Landesverbandes hinaus, erfolgt die Überweisung der Personalakte im Original auf dem Dienstweg über die Geschäfts-stelle der BRK-Bereitschaften an die neue personalführende Stelle.
1.3.4. Wechselt ein Angehöriger eine Bereitschaft/einen Arbeitskreis, so berührt dies lediglich seine Dienststellung in der betroffenen Bereitschaft/im betroffenen Arbeitskreis, nicht je-doch in der betroffenen oder übergeordneten Verbandsstufe.
1.4. Dienstbekleidung (zu § 12 OdB)
1.4.1. Alle dem Angehörigen überlassenen Ausrüstungsgegenstände, Kleidung und Schlüssel sind schriftlich und namentlich gegen Unterschrift des Empfängers zu erfassen.
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1.4.2. Der zuständige Gemeinschaftsleiter entscheidet über das Tragen der Dienst- und Ein-satzkleidung, soweit die Dienstbekleidungsvorschrift hierzu keine Regelung trifft.
1.4.3. Die zur Verfügung gestellte Kleidung bleibt im Eigentum der Körperschaft und ist im Fal-le des Ausscheidens aus der Gemeinschaft unaufgefordert an diese zurückzugeben.
1.5. Dienstausweis
1.5.1. Aktive Mitglieder erhalten einen Dienstausweis nach Maßgabe des Landesausschusses der Bereitschaften in der jeweils gültigen Fassung. Altausweise behalten bis zum ange-gebenen Ablaufdatum Gültigkeit, können aber nicht mehr verlängert werden.
1.5.2. Dienstausweise dürfen nur durch den Gemeinschaftsleiter des Kreis-, Bezirks- oder Landesverbands oder in dessen Auftrag durch den jeweiligen Beauftragten der Bereit-schaften bei der H+DG bestellt und ausgestellt werden. Die maximale Ausstellungsdau-er beträgt 10 Jahre.
1.5.3. Der Verlust eines Dienstausweises ist unverzüglich der ausstellenden Dienststelle anzu-zeigen.
1.5.4. Der Dienstausweis bleibt im Eigentum der Körperschaft. Bei einem Ausscheiden aus der Gemeinschaft ist der Dienstausweis beim zuständigen Leiter unaufgefordert abzugeben.
2. Organisation und Aufbau
2.1. Der Landesbereitschaftsleiter (zu § 39 OdB)
Der Landesbereitschaftsleiter ist Disziplinarvorgesetzter seiner beiden Stellvertreter, der Bezirksbereitschaftsleiter, des Landesjugendwartes, des Landesbereitschaftsarztes und der nach § 35 Abs. 1 lit. e) OdB hinzuberufenen Mitglieder des Landesausschusses.
2.2. Berater für Rechtsangelegenheiten (zu § 35 Abs. 1 lit. e) OdB)
Solange und soweit durch den Landesausschuss ein Berater für Rechtsangelegenheiten berufen wird, trägt dieser die Funktionsbezeichnung "Landesbereitschaftsjustiziar". Er ist nicht Organ des BRK oder der Gemeinschaft. Seine Aufgaben definiert der Landesbe-reitschaftsleiter; § 27 Abs. 2 OdB findet insoweit keine Anwendung.
2.3. Fachdienst Suchdienst (zu § 6 OdB)
Der Fachdienst Suchdienst stellt auf Kreisebene Personal für das KAB zur Verfügung. Kommt der Fachdienst bei Konflikten und Katastrophen als KAB zum Einsatz, richtet sich das Unterstellungsverhältnis nach den staatlichen Vorgaben. In allen sonstigen Ein-satzfällen des Fachdienstes untersteht dieser der jeweiligen Einsatzleitung.
2.4. Wesen der Arbeitskreise (zu § 20 Abs. 4 OdB)
2.4.1 Bei der Feststellung der Anzahl der Bereitschaften in einem Kreisverband, werden im Hinblick auf die Anzahl der zu bestellenden weiteren stv. Kreisbereitschaftsleiter (§ 28 Abs. 3 OdB) die bestehenden Arbeitskreise mitgezählt.
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2.4.2. Die Mindestmitgliederzahl des § 21 OdB findet auf Arbeitskreise keine Anwendung. Ar-beitskreise sollen aus mindestens 3 originären Mitgliedern bestehen.
2.5. Fach- und Arbeitsgruppen (zu § 22 OdB)
2.5.1 Arbeitsgruppen nehmen innerhalb einer Bereitschaft von vornherein zeitlich begrenzte Aufgaben oder Projekte war. Arbeitsgruppenleiter werden vom Bereitschaftsleiter be-stellt.
2.5.2. Facheinsatzkräfte sollen innerhalb der Bereitschaft zu entsprechenden Fachgruppen gleicher Aufgabe zusammengefasst werden. Ein Angehöriger kann hierbei Mitglied in mehreren Fachgruppen sein. Je 10 Helfer einer Fachgruppe sind mindestens ein Trupp-führer und ein Gruppenführer auszubilden.
2.5.3. Fachgruppenleiter werden vom Bereitschaftsleiter ernannt und müssen vor Ernennung über eine Gruppenführerausbildung ihres Fachdienstes verfügen. Bei mehr als 20 Fach-einsatzkräften innerhalb einer Fachgruppe ist mindestens ein Helfer als Zugführer aus-zubilden.
3. Von den Fachdiensten
3.1. Grundsätze zur Aufgabenerfüllung in der Gemeinschaft
3.1.1 Alle Funktionen werden durch die vom Landesausschuss erlassenen Stellenbeschrei-bungen geregelt.
3.1.2. Die Zuständigkeit für die örtliche Bereitschaftsarbeit liegt beim Bereitschaftsleiter. Er verantwortet die Aus- und Fortbildung, bildet Fach- und Arbeitsgruppen und ernennt die notwendigen Leitungs- und Führungskräfte innerhalb seiner Bereitschaft selbständig.
3.1.3. Die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Aufstellung von Einheiten nach der "Richtlinie für den Sanitäts- und Betreuungsdienst des Katastrophenschutzes der Hilfs-organisationen in Bayern" liegt auf Kreisebene. Die Zusammenfassung dieser Einheiten zu Hilfeleistungskontingenten obliegt ausschließlich der Bezirksebene.
3.1.4. Die jeweils notwendigen Grundkompetenzen werden in der Ausbildung zur Einsatzkraft der BRK-Bereitschaften erworben, die Vermittlung von Fachkompetenz wird durch die Qualifikation zur Facheinsatzkraft der Bereitschaften durch den jeweiligen Fachlehrgang erworben.
3.2. Sanitäts- und Betreuungsdienst
Ressourcen dieser Fachdienste sind Kernaufgaben der Gemeinschaft und daher hin-sichtlich Grund- und Fachkompetenz in allen Bereitschaften vorzuhalten.
3.3. Fachdienste IuK und TuS
Grundkompetenzen in den Bereichen IuK und TuS sind in allen Bereitschaften erforder-lich. Jede Führungskraft benötigt einen Grundlehrgang IuK und einen Grundlehrgang TuS.
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3.4. Fachdienst CBRN(E)
Grundkompetenz im Bereich CBRN(E) ist in den Schnelleinsatzgruppen Behandlung, Transport und Betreuung ausreichend vorzuhalten. Fachkompetenz für diesen Bereich wird auf Bezirksebene vorgehalten.
4. Von den Angehörigen
4.1. Rechte und Pflichte (zu § 63 OdB)
4.1.1. Den Bereitschaftsangehörigen ist es untersagt, sich ohne Auftrag selbständig einen Ein-satz zu suchen oder von einer anderen Seite vermitteln zu lassen. Zuwiderhandlungen gelten als erheblicher Verstoß gegen die mitgliedschaftlichen Pflichten und können ei-nen Ausschluss aus der Gemeinschaft nach sich ziehen.
4.1.2. Die Agitation politischer Zwecke in der Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Unberührt bleiben Veranstaltungen der Gemeinschaft zur politischen Bildung.
4.1.3. Die Beteiligung an Demonstrationen in Dienst- oder Einsatzkleidung ist untersagt.
4.1.4. Während eines Einsatzes und in angemessener Zeit davor besteht absolutes Verbot des Konsums von berauschenden Substanzen (insbesondere Alkohol, Medikamente, Dro-gen).
4.1.5. An allen dienstlichen Veranstaltungen ist die Anwesenheit der Gemeinschaftsangehöri-gen und der Gäste festzuhalten.
4.1.6. Bei der Übertragung von Aufgaben an Mitglieder der Bereitschaften sollen deren Kennt-nisse (z. B. beruflicher Art) und Interessen berücksichtigt werden.
4.2. Aufnahmeverfahren (zu § 52 OdB)
4.2.1. Der Aufnahmeantrag in die BRK-Bereitschaften kann ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres gestellt werden. Er ist im Falle des Antrages eines Minderjährigen von beiden Eltern (Sorgeberechtigten) zu unterschreiben.
4.2.2. Das durch die Landesgeschäftsstelle vorgegebene Formular ist zu verwenden. Der An-tragsteller erhält eine vollständige Abschrift des Aufnahmeantrages mit dem Vermerk der Entgegennahme durch die Leitungskraft mit Datum.
4.2.3. Dem Aufnahmeantrag ist ein aktuelles - wenn möglich digitales - Lichtbild des Antrag-stellers, auf Verlangen des Leiters eine auf Kosten des Antragstellers zu beschaffende Kopie des Führungszeugnisses, beizulegen.
4.2.4. Dem Antragsteller sind die BRK-Satzung, die Ordnung der BRK-Bereitschaften sowie diese Dienstvorschrift auszuhändigen. Aus Praktikabilitätsgründen kann dem Antragstel-ler eine Möglichkeit zum Bezug dieser Vorschriften über das Internet eingeräumt wer-den.
4.2.5. Mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Anerkennung der BRK-Satzung, der Ordnung der BRK-Bereitschaften und dieser Dienstvorschrift. Version: 1.7. Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite
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4.3. Aufnahmeentscheidung (§ 45 Abs. 1 OdB)
4.3.1. Der Aufnahmeantrag des Bewerbers ist durch den zuständigen Leiter abzulehnen, so-fern der Bewerber auf Grund seiner Persönlichkeit oder seiner Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die Anforderungen der BRK-Satzung, der Ordnung der BRK-Bereitschaften, dieser Dienstvorschrift oder der gesetzlichen Vorschriften erfüllt.
4.3.2. Bewerber, deren Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einen Eintrag aufweist, dürfen nicht als Anwärter aufgenommen werden. Eine etwaige bereits begründete Anwartschaft ist vom zuständigen Leiter nach § 54 OdB zu beenden. Ist der Angehörige bereits aktives Mitglied in der Gemeinschaft geworden, ist der Ange-hörige vom weiteren Dienst- und Einsatzbetrieb sowie vom Gemeinschaftsleben dauer-haft freizustellen.
4.3.3. Unter "Kontakt" im Sinne von § 63 Abs. 11 OdB wird die mögliche oder höchst-wahrscheinliche Beaufsichtigung, Ausbildung und Betreuung von Kindern und Jugendli-chen durch Angehörige der BRK-Bereitschaften verstanden.
4.3.4. Verpflichtet zur Abgabe eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG sind daher die Leitungs- und Führungskräfte der BRK-Bereitschaften aller Verbandsstufen, sofern eine Beaufsichtigung, Ausbildung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen möglich oder höchstwahrscheinlich ist, sowie die in der Jugendarbeit tätigen Gruppenlei-ter und Jugendwarte.
4.3.5. Bietet sich der Verdacht einer Verfehlung mit kinder- und jugendgefährdeten Hinter-grund, besteht eine Verpflichtung zur Beibringung eines erweiterten Führungszeugnis-ses nach § 30a BZRG auf Anforderung durch die zuständige Leitungskraft.
4.4. Jungmitglieder (§ 46 Abs. 1 OdB)
Minderjährige Antragsteller in die Bereitschaftsjugend werden zunächst Anwärter im Sinne der §§ 53 ff. der Ordnung. Die Anwartschaft endet durch die Aufnahme als Jung-mitglied. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie aktive Mitglieder im Sinne des § 45 OdB.
4.5. Freie Mitarbeiter (zu § 49 OdB)
4.5.1. Freie Mitarbeiter müssen vor ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft grundsätzlich keine Ausbildung absolvieren.
4.5.2. Die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter sind durch den jeweiligen Leiter der Kreisgeschäftsstelle anzuzeigen.
4.6. Dienstzeit
4.6.1. Die Berechnung der Dienstzeit beginnt mit der Anwartschaft. Die bisherige persönliche aktive Mitgliedschaft in anderen Gemeinschaften des DRK oder BRK ist voll anzurech-nen. Hinsichtlich der anrechenbaren Zeiten bei Ehrungen und Auszeichnungen ist die "Ordnung der Ehrungen und Auszeichnungen im BRK" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Version: 1.7. Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite
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4.6.2. Die Mitgliedschaft in anderen Hilfsorganisationen kann nicht angerechnet werden.
4.7. Beurlaubung (zu § 64 OdB)
4.7.1. Eine Beurlaubung bis zur zusammenhängenden Dauer von 12 Monaten kann durch den zuständigen Bereitschaftsleiter ausgesprochen werden. Eine Beurlaubung bis zur zu-sammenhängenden Dauer von 24 Monaten kann durch den zuständigen Kreisbereit-schaftsleiter ausgesprochen werden.
4.7.2. Die Beurlaubung eines Kreis- bzw. Bezirksbereitschaftsleiters oder dessen Stellvertreter erfolgt bis zur Dauer von 24 Monaten durch den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten. Der Landesbereitschaftsleiter kann durch den Landesvorstand bis zur Dauer von 24 Mona-ten beurlaubt werden.
4.7.3. Zeiten der Schwangerschaft, der Pflege von nahen Angehörigen sowie Dienstzeitunter-brechungen infolge von Krankheit sind in jedem Fall als Beurlaubungszeiten anzuerken-nen.
4.7.4. Beurlaubungen sind in der Personalakte zu vermerken. Die Wiederholung der Beurlau-bung aus gleichem Grund ist zulässig.
5. Wahl und Ernennung der Leitungskräfte
5.1. Für alle Wahlen innerhalb der Gemeinschaft gilt die Wahlordnung des BRK. Der Wahl-vorbereitungsausschuss wird jeweils durch den amtierenden Kreis-, Bezirks-, oder Lan-desbereitschaftsleiter bestellt.
5.2. Bei der Bestimmung der Bereitschaftsleiter besteht keine Verpflichtung zur Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses und zur Wahlausschreibung nach den Regelungen der BRK-Wahlordnung (§ 2 Abs. 3, Abs. 4 BRK-Wahlordnung). Sofern ein solcher dennoch gebildet werden soll, wird dieser durch den amtierenden Bereitschaftsleiter bestellt.
5.3. Gegen die Entscheidung des Wahlvorbereitungsausschusses, einen Kandidaten nicht zur Wahl zuzulassen (§ 3 Abs. 3 BRK-Wahlordnung), ist der Beschwerdeweg nicht er-öffnet. Diesbezügliche Weisungen von Vorgesetzten sind unzulässig. Wird die Bestim-mung eines Bereitschaftsleiters angefochten, findet § 11 Abs. 2 1. Spiegelstrich BRK-Wahlordnung entsprechend Anwendung.
5.4. Leitungskräfte sind binnen einer Frist von vier Wochen nach der Wahl oder Bestimmung durch den (ggf. noch) amtierenden Disziplinarvorgesetzten gem. § 72 Abs. 4 OdB zu er-nennen, sofern kein zulässiger Antrag nach § 11 BRK-Wahlordnung vorliegt. Wird nach erfolgter Wahl die Ernennung des Gewählten durch den Disziplinarvorgesetzten versagt oder nicht rechtzeitig vorgenommen, ist der Beschwerdeweg eröffnet. Diesbezügliche Beschwerden entscheidet der Ausschuss der jeweils vorgesetzten Verbandsstufe.
5.5. Der Landesbereitschaftsleiter und seine Stellvertreter werden vom Präsidenten des BRK ernannt. Der Landesjugendwart, der Landesbereitschaftsarzt und die nach § 35 Abs. 1 lit. e) OdB hinzuberufenen Mitglieder des Landesausschusses sowie die Landesfach-dienstleiter sind vom Landesbereitschaftsleiter zu ernennen. Version: 1.7. Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite
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5.6. Neuwahl ohne Kandidat
5.6.1. Wird ein zu wählendes Leitungsamt als Kreis- oder Bezirksbereitschaftsleiter mit keinem geeigneten Kandidaten im Sinne von §§ 72, 73 OdB besetzt und steht der bisherige Amtsinhaber oder sein/seine Stellvertreter bis zur Neubesetzung nach § 73 OdB auch nicht zur Verfügung, kann der Ausschuss der nächsthöheren Verbandsstufe dieses Lei-tungsamt mit einem beauftragten Gemeinschaftsangehörigen geschäftsführend für die Dauer von längstens einem Jahr besetzen (geschäftsführender Leiter).
5.6.2. Die Kompetenzen dieses geschäftsführenden Leiters sind auf das Notwendigste zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte zu beschränken. Das Recht der Ernennung von Leitungskräften steht einem geschäftsführenden Leiter nicht zu.
5.6.3. Möglichst unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Jahresfrist, ist durch den Leiter der übergeordneten Verbandsebene eine erneute Wahl gem. BRK-Wahlordnung für die rest-liche Wahlperiode zu initiieren. Eine erneute geschäftsführende Beauftragung ist unzu-lässig.
5.7. Weisungs- und Kontrollrecht (zu § 76 OdB):
5.7.1. Ausschüsse der Gemeinschaft und deren Leitungen haben die nachgeordneten Gremi-en, Leitungs- und Führungskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu be-raten und sie zu fördern. Die Disziplinarvorgesetzten sind hierzu befugt, sich über alle Angelegenheiten der nachgeordneten Verbandsstufen zu unterrichten sowie Berichte, Stellungnahmen und Akten der nachgeordneten Verbandsstufen anzufordern.
5.7.2. Das den Disziplinarvorgesetzten ordnungsgemäß eingeräumte Weisungsrechtsrecht kann bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen, BRK- oder DRK-Satzung sowie Richtlinien, Ordnungen und Beschlüsse der BRK-Körperschaft sowie bei Verstößen ge-gen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft nach billigem Er-messen ausgeübt werden.
5.7.3. Das Weisungsrecht bezieht sich hierbei auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der ge-troffenen Entscheidungen und Handlungen sowie auf die Handhabung des ordnungs-gemäßen Ermessens.
5.7.4. Beschwerden gegen Weisungen des Landesbereitschaftsleiters entscheidet der BRK-Landesvorstand (§ 11 Abs. 1 OdB).
5.7.5. Kommen Leitungs- und Führungskräfte nachgeordneter Verbandsstufen einer Weisung des Disziplinarvorgesetzten innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann der Diszipli-narvorgesetzte die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der betroffenen Verbandsstufen selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.
5.7.6. Der Landesbereitschaftsleiter kann in außerordentlich dringenden Fällen, zur Sicherstel-lung der jederzeitigen Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft auf allen Verbandsstufen, alle notwendigen Handlungen, Weisungen und Entscheidungen im Rahmen seiner sat-zungsgemäßen Befugnisse vornehmen, sofern der eigentliche Entscheidungsträger der Gemeinschaft an einer rechtzeitigen Beschlussfassung oder Entscheidung gehindert und ein weiteres Zuwarten mit erheblichen Nachteilen für die Körperschaft oder die Ge-meinschaft verbunden wäre.
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5.8. Stellvertreter
5.8.1. Stellvertreter von Leitungs- und Führungskräften vertreten in der jeweiligen benannten Reihenfolge den Stelleninhaber mit allen Rechten und Pflichten, sofern dieser an der Ausübung seiner Dienstgeschäfte verhindert ist.
5.8.2. Der Stelleninhaber kann seine Stellvertreter über die reine Verhinderungsvertretung hin-aus, mit der Durchführung eigener Aufgaben dauerhaft beauftragen und bevollmächti-gen (Geschäftsverteilungsplan). Sofern ein Geschäftsverteilungsplan besteht, ist er schriftlich niederzulegen und bekanntzumachen.
5.8.3. Scheidet ein Amtsinhaber aus seinem Amt aus, hat dies auf die ordnungsgemäß bestell-ten oder ernannten Stellvertreter keinen Einfluss. Version: 1.7.